Das sog. Paritätsgesetz ist nichtig. Nach diesem Gesetz wären die Landeslisten für die Wahl zum Thüringer Landtag abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen gewesen. Landeslisten wären zurückzuweisen gewesen, soweit sie dieser paritätischen Besetzung nicht entsprochen hätten. Diese Bestimmungen verstoßen gegen die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl.
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VerfGH Weimar, Urteil vom 15.07.2020, VerfGH 2/20
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
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