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OVG Münster, Beschluss vom 02.07.2020, 15 A 2100/18

Einordnung: Versammlungsrecht

Konkret: § 15 I VersammlG

Kernaussagen: Ein Anspruch eines Dritten auf Einschreiten der Versammlungsbehörde auf der Grundlage von § 15 Abs 1 VersammlG besteht nur dann, wenn die Versammlung subjektiv-öffentliche Rechte (als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit) unmittelbar gefährdet und überdies die Situation einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist.

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Eingeschlossen sind damit auch die durch Art. 12 I GG rechtlich geschützten Interessen der von einer Versammlung betroffenen Bürger und Geschäftsinhaber.

Für die Beantwortung der Frage nach einer rechtsfehlerfreien Ermessensausübung ist von maßgebender Bedeutung, in welchem Umfang die Versammlung gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstößt. Bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann sich die Entschließung der Behörde zum Nichteinschreiten als Ermessensfehler erweisen.

Versammlungsbedingte reflexhafte und sozialadäquate Beeinträchtigungen von Gewerbetreibenden, Verkehrsteilnehmern und Anwohnern durch Versammlungen haben regelmäßig nicht das Gewicht, dass die Versammlung verboten oder beschränkende Auflagen erlassen werden könnten; sie sind von den Betroffenen hinzunehmen. Für unzumutbare Beeinträchtigungen durch Versammlungen gilt dies hingegen nicht.

Diese Entscheidung ist examensrelevant und erscheint in der RA 09/2022.
Das Problem wird zudem behandelts im Skript Crashkurs Öffentliches Recht und INTENSIV Grundrechte.

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