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BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020, 1 BvR 479/20

Die in der sog. Wunsiedel-Entscheidung anerkannte Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis des Art. 5 Abs. 2 GG hebt die inhaltlichen Anforderungen an Beschränkungen der Meinungsfreiheit nicht auf und verändert sie auch nicht. Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen - auch wenn sie in Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut stehen - nicht auf den rein geistigen Gehalt einer Äußerung zielen. Ferner sind Einschränkungen nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich nur zulässig, wenn Äußerungen die Schwelle zu einer Verletzung oder konkreten Gefährdung von Rechtsgütern überschreiten. Das kann etwa der Fall sein, wenn sie einen gegen bestimmte Personen oder Gruppen gerichteten hetzerischen, die Friedlichkeit der öffentlichen Diskussion verletzenden Charakter aufweisen.

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