Soweit keine Möglichkeit einer Ausnahme aufgrund einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls vorgesehen ist, stellt ein Verbot auch von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Anwesenden voraussichtlich einen nicht mehr verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht eines davon betroffenen Veranstalters aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.
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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2020, OVG 11 S 65/20
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
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