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BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020, 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19

Die nicht tarifgebundenen Beschwerdeführerinnen werden durch Streikmaßnahmen auf dem betriebseigenen Parkplatz vor dem Eingang zum Betrieb nicht in ihren Grundrechten auf Eigentum und unternehmerische Handlungsfreiheit verletzt, da die Gewerkschaft auf die Möglichkeit angewiesen ist, Beschäftigte ansprechen zu können, um ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG auszuüben.

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