Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Partei Alternative für Deutschland (AfD), mit dem diese das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu Zahlungen an eine ihr nahestehende politische Stiftung zur Unterstützung ihrer gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit verpflichten wollte, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht bewirkt werden können.
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BVerfG, Beschluss vom 22.07.2020, 2 BvE 3/19
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
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