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VGH Mannheim, Beschluss vom 30.07.2020, 1 S 2087/20

Die uneingeschränkte Pflicht, alle Mitarbeiter in Schlachtbetrieben zweimal pro Woche zu testen, ist unverhältnismäßig und Schlachtbetriebe müssen die Möglichkeit erhalten, eine Ausnahme vom Testrhythmus zu beantragen.

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