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OVG Münster, Beschluss vom 02.07.2020, 15 B 950/20

Die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen von einer Versammlung mit Foto- und/oder Videotechnik ist nach dem heutigen Stand der Technik für die Aufgezeichneten immer ein Grundrechtseingriff, weil die Einzelpersonen auch in Übersichtsaufzeichnungen in der Regel individualisierbar mit erfasst sind. Sie können, ohne dass technisch weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind, durch schlichte Fokussierung erkennbar gemacht werden, so dass einzelne Personen identifizierbar sind. Ein prinzipieller Unterschied zwischen Übersichtsaufzeichnungen und personenbezogenen Aufzeichnungen besteht diesbezüglich, jedenfalls nach dem Stand der heutigen Technik, nicht.

Die polizeiliche Erstellung von Übersichtsaufzeichnungen führt daher zu gewichtigen Nachteilen. Sie begründet für Teilnehmende an einer Versammlung das Bewusstsein, dass ihre Teilnahme und die Form ihrer Beiträge unabhängig von einem zu verantwortenden Anlass festgehalten werden können und die so gewonnenen (sensible) Daten über die konkrete Versammlung hinaus verfügbar bleiben.

Ohne Eingriffsqualität können demgegenüber unter Umständen bloße Übersichtsaufnahmen sein, die erkennbar der Lenkung eines Polizeieinsatzes namentlich von Großdemonstrationen dienen und hierfür erforderlich sind, oder die reine Beobachtung durch begleitende Beamte. Das bloße Vorhandensein einer vorübergehend deaktivierten Videoüberwachungsanlage am Versammlungsort überschreitet nicht die Schwelle zum Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG, wenn bei Zugrundelegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs ein verständiger Dritter allein wegen der Existenz der unverhüllten Kameras von der Teilnahme an der Versammlung nicht Abstand nehmen würde.

Ein Abschreckungs- bzw. Einschüchterungseffekt durch die nicht verdeckten fest installierten Kameras lässt sich hier nicht begründen, wenn zu Beginn der Versammlung in geeigneter Weise mündlich (etwa durch Megafondurchsage) informiert wird, dass die Videoüberwachungsanlagen am Versammlungsort während der Versammlung nicht in Betrieb sind sowie auf gleichem Weg unverzüglich informiert wird, falls die Kameras dieser Videoüberwachungsanlagen aufgrund des §§ 12 a, 19 a VersammlG in Betrieb genommen werden sollen.

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