Der Gesetzgeber hat sich im Vereinsgesetz dafür entschieden, die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine auch durch nicht verbotene Teilorganisationen zu verbieten. Hintergrund sind Auseinandersetzungen um die „Kutten“ von Motorradclubs, die teilweise verboten worden sind, aber von nicht verbotenen „Chaptern“ weiter benutzt werden.
Das ist zwar ein erheblicher Grundrechtseingriff, gerade wenn diese Kennzeichen fundamentale Bedeutung für den Bestand und die Selbstdarstellung der Vereinigung haben. Doch ist der Eingriff gerechtfertigt, denn die Gründe des Gesetzgebers für dieses Verbot wiegen schwer.
Es greift nur, wenn die Vereinigung, deren Kennzeichen benutzt wird, durch organisierten Verstoß gegen Strafgesetze, eine kämpferisch-aggressive Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder eine Ausrichtung gegen den Gedanken der Völkerverständigung geprägt und deshalb im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist. Damit dient das Kennzeichenverbot dem Schutz von äußerst wichtigen Rechtsgütern. Es ist auch für nicht verbotene Teilorganisationen zumutbar.