Die coronabedingte Schließung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in Niedersachsen wird nicht außer Vollzug gesetzt.
Ein Energiedienstleister darf den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.
Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder, bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.
Die Beschränkung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf solche Kinder, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, ist europarechtswidrig, soweit Kinder sog. Grenzgänger betroffen sind. Hierunter versteht man EU-Bürger, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten. Der Landkreis muss daher diese Kosten nach den für Rheinland-Pfälzer geltenden Regelungen übernehmen, wenn ihre Kinder eine Schule im Landkreis besuchen.
Es bestehen weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese Stellung mit seinen Nutzungsbedingungen, die auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden, missbräuchlich ausnutzt.
Die in der Coronaschutzverordnung NRW vorgesehene Datenerhebung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung im Bereich der Gastronomie, des Friseurhandwerks und der Fitnessstudios ist voraussichtlich rechtmäßig.
Ein generelles, nicht von der Einwilligung der Betroffenen abhängiges Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer verletzt deren allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist damit unwirksam. Die Pflicht zur Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt aus § 75 Abs. 2 BetrVG.
Eine wahrhafte Berichterstattung über Umstände des sozialen und beruflichen Lebens ist im Ausgangspunkt hinzunehmen. Die Gewährleistung einer „Chance auf Vergessenwerden“ durch das Grundgesetz führt nicht dazu, dass die Möglichkeit der Presse, in ihren Berichten Umstände zu erwähnen, die den davon Betroffenen unliebsam sind, schematisch durch bloßen Zeitablauf erlischt.
Ein tragfähiger Grund für die Ungleichbehandlung von Shishabars gegenüber Gaststätten lässt sich nicht feststellen.
Für die Annahme, die beim Aufenthalt mehrerer Menschen in geschlossenen Räumen bestehende Infektionsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole werde durch das Rauchen von Wasserpfeifen erheblich gesteigert, fehlt eine ausreichende Erkenntnisgrundlage.
Für die Annahme, die beim Aufenthalt mehrerer Menschen in geschlossenen Räumen bestehende Infektionsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole werde durch das Rauchen von Wasserpfeifen erheblich gesteigert, fehlt eine ausreichende Erkenntnisgrundlage.
Heimtückemord gegenüber Klein(st)kindern.
Das BVerwG hat seine Rechtsprechung zu Vorschriften konkretisiert, die eine Sonntagsöffnung im öffentlichen Interesse zulassen und bestimmen, dass die Öffnung rechtfertigende Umstände unter bestimmten Voraussetzungen zu vermuten sind. Regelungen, mit denen eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen erlaubt werde, müssen das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes wahren.
Die Ablehnung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für ein Unternehmen, das vom UNO-Flüchtlingshilfe e.V. beauftragt war, einen Informationsstand zu betreiben, war rechtswidrig.
Das Straßenrecht ist wettbewerbsneutral. Eine Unterscheidung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen (= gemeinnützigen) Antragstellern ist daher unzulässig.
Das Straßenrecht ist wettbewerbsneutral. Eine Unterscheidung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen (= gemeinnützigen) Antragstellern ist daher unzulässig.
Bei einer modernisierenden Erneuerung einer Wohnung können die dafür vom Vermieter aufgewendeten Kosten auch dann nicht vollständig auf den Mieter umgelegt werden, wenn zum Zeitpunkt der Modernisierung zwar noch kein "fälliger" Instandsetzungsbedarf bestand, aber bereits ein nicht unerheblicher Teil ihrer Nutzungsdauer verstrichen war und deshalb ein Abzug anteiliger ersparter Instandhaltungskosten geboten ist.
Ein elektronischer Generator von Rechtsdokumenten verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Der vom Rechtsdienstleistungsgesetz bezweckte Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen erfordert das Verbot des Programms nicht. Ein Dokumentengenerator erweitert lediglich das bestehende Hilfsangebot von Vorstücken oder Formularhandbüchern zur Erledigung der eigenen Rechtsangelegenheiten in eigener Verantwortung um eine naheliegende digitale Möglichkeit.
Das beim OLG Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG zur Verletzung von Publizitätspflichten im Zusammenhang des sog. Dieselskandals steht einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren beim OLG Stuttgart gegen die Porsche SE, die mit rd. 52 % der Stimmrechte an der Volkswagen AG beteiligt ist, nicht entgegen.
Das beim OLG Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG zur Verletzung von Publizitätspflichten im Zusammenhang des sog. Dieselskandals steht einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren beim OLG Stuttgart gegen die Porsche SE, die mit rd. 52 % der Stimmrechte an der Volkswagen AG beteiligt ist, nicht entgegen.
Die Regelung der Sechsten Corona-Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt über die Abweichung vom Mindestabstand in Schulen verletzt nicht die staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Lehrer und Schüler.
Die am 11.06.2020 von der Sächsischen Staatsministerin Katja Meier vor ihrem Ministerium in Dresden gehisste Regenbogenflagge muss nicht abgenommen werden.
Die bis zum 14.6.2020 geltenden Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung waren voraussichtlich noch verhältnismäßig, so dass ein Eilantrag auf sofortige Wiederaufnahme des regulären Präsenzunterrichts in den Grund- und weiterführenden Schulen abzulehnen ist.
Nicht jedes Sofortbild ist ein Polaroid: Auch andere Hersteller dürfen quadratische Sofortbilder vertreiben
Das Unternehmen FUJIFILM darf in Deutschland Sofortbild-Filme für quadratische Bilder in einer rechteckigen äußeren Form mit schmaleren linken, rechten und oberen weißen Rändern und einem breiteren unteren weißen Rand sowie dazugehörige Kameras bewerben und verkaufen.
Die Regelungen der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben überwiegend in Kraft, lediglich eine den Bereich des Sports betreffende Ordnungswidrigkeitenvorschrift ist außer Vollzug zu setzen.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts richtet, durch den dem Beschwerdeführer einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung im Rahmen der polizeilichen Ausbildung versagt wurde.
Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Das Oberverwaltungsgericht verkennt Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts, indem es sich einer Prüfung der entlassungsauslösenden Prüfungsentscheidung sowie der dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile vollständig verschließt und so dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz in jedweder Form kategorisch versagt.
Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Das Oberverwaltungsgericht verkennt Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts, indem es sich einer Prüfung der entlassungsauslösenden Prüfungsentscheidung sowie der dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile vollständig verschließt und so dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz in jedweder Form kategorisch versagt.
Der Präsident des Deutschen Bundestages hat einen Abgeordneten in seinem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt, dass die Polizei beim Deutschen Bundestag seine Abgeordnetenräume betreten hat. Anlässlich eines Staatsbesuchs des türkischen Staatspräsidenten hatten die Beamten dort angebrachte Plakatierungen mit Zeichen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG entfernt.