Eine wahrhafte Berichterstattung über Umstände des sozialen und beruflichen Lebens ist im Ausgangspunkt hinzunehmen. Die Gewährleistung einer „Chance auf Vergessenwerden“ durch das Grundgesetz führt nicht dazu, dass die Möglichkeit der Presse, in ihren Berichten Umstände zu erwähnen, die den davon Betroffenen unliebsam sind, schematisch durch bloßen Zeitablauf erlischt. Vielmehr kommt es darauf an, ob für den Bericht als Ganzen ein hinreichendes Berichterstattungsinteresse besteht und ob es für die Einbeziehung des das Ansehen negativ berührenden Umstands objektivierbare Anknüpfungspunkte gibt. Solange das der Fall ist, ist es Aufgabe der Presse, selbst zu beurteilen, welche Umstände und Einzelheiten sie im Zusammenhang eines Berichts für erheblich hält und der Öffentlichkeit mitteilen will. Dies gilt auch unter den Verbreitungsbedingungen des Internets.
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BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020, 1 BvR 1240/14
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
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