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OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.06.2020, 2 B 222/20

Ein tragfähiger Grund für die Ungleichbehandlung von Shishabars gegenüber Gaststätten lässt sich nicht feststellen.

Für die Annahme, die beim Aufenthalt mehrerer Menschen in geschlossenen Räumen bestehende Infektionsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole werde durch das Rauchen von Wasserpfeifen erheblich gesteigert, fehlt eine ausreichende Erkenntnisgrundlage.

Der Infektionsgefahr in Shishabars kann - neben der Einhaltung der für Gaststätten geltenden Einschränkungen - mittels eines besonderen Hygienekonzepts, wie dies in einigen Bundesländern praktiziert wird, begegnet werden.

Die Herausnahme von Shishabars aus den "Lockerungen" im Saarland begegnet angesichts der niedrigen Infektionszahlen auch unter dem Aspekt der Angemessenheit erheblichen Bedenken.

Aufgrund der über drei Monate andauernden coronabedingten Schließung und der daraus resultierenden Existenzgefährdung infolge weiter laufender Kosten und fehlender Einnahmen liegt ein drohender "schwerer Nachteil" i.S.d. § 47 Abs. 6 VwGO vor.

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