Die Ablehnung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für ein Unternehmen, das vom UNO-Flüchtlingshilfe e.V. beauftragt war, einen Informationsstand zu betreiben, war rechtswidrig.
Das Straßenrecht ist wettbewerbsneutral. Eine Unterscheidung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen (= gemeinnützigen) Antragstellern ist daher unzulässig.