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OVG Münster, Urteil vom 18.06.2020, 11 A 4178/18

Die Ablehnung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für ein Unternehmen, das vom UNO-Flüchtlingshilfe e.V. beauftragt war, einen Informationsstand zu betreiben, war rechtswidrig.

Das Straßenrecht ist wettbewerbsneutral. Eine Unterscheidung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen (= gemeinnützigen) Antragstellern ist daher unzulässig.

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