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VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09.06.2020, Vf. 34-VII-20

Die Regelungen der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben überwiegend in Kraft, lediglich eine den Bereich des Sports betreffende Ordnungswidrigkeitenvorschrift ist außer Vollzug zu setzen.

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