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BGH, Beschluss vom 16.06.2020, II ZB 10/19

Das beim OLG Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG zur Verletzung von Publizitätspflichten im Zusammenhang des sog. Dieselskandals steht einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren beim OLG Stuttgart gegen die Porsche SE, die mit rd. 52 % der Stimmrechte an der Volkswagen AG beteiligt ist, nicht entgegen.

Gegenstand der Feststellungsziele des vor dem OLG Braunschweig eingeleiteten Musterverfahrens sind Schadensersatzansprüche wegen öffentlicher Kapitalmarktinformationen der Volkswagen AG, während das Verfahren vor dem OLG Stuttgart öffentliche Kapitalmarktinformationen der Porsche SE betreffen soll. Dass Vorgänge bei der Volkswagen AG jedenfalls mittelbar in beiden Verfahren von Bedeutung sind, ist nicht entscheidend.

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