Bei einer modernisierenden Erneuerung einer Wohnung können die dafür vom Vermieter aufgewendeten Kosten auch dann nicht vollständig auf den Mieter umgelegt werden, wenn zum Zeitpunkt der Modernisierung zwar noch kein "fälliger" Instandsetzungsbedarf bestand, aber bereits ein nicht unerheblicher Teil ihrer Nutzungsdauer verstrichen war und deshalb ein Abzug anteiliger ersparter Instandhaltungskosten geboten ist.
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BGH, Urteil vom 17.06.2020, VIII ZR 81/19
Rechtsgebiet: Zivilrecht
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