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Gerichtsentscheidungen

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VG Berlin, Beschluss vom 30.04.2020, 14 L 49/20

Das mit der Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ausgesprochene Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800m² Verkaufsfläche gilt vorerst nicht für ein großes Berliner Kaufhaus.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2020, 7 L 766/20

Der von einem Veranstalter für den 02.05.2020 geplante Autokorso zum Thema "Wahrung der Grundrechte und für freie Impfentscheidung" darf nicht stattfinden.

OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020, 4 B 21/20

Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept, das der Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit entgegenstehen kann, liegt etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden können.

OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020, 15 B 606/20

Bei der Zulassung einer Ausnahme aufgrund von § 11 III 1 CoronaSchVO NRW handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 III 1 CoronaSchVO NRW nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null besteht. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 11 III 1 CoronaSchVO NRW sind Bedeutung und Tragweite von Art. 8 GG zu berücksichtigen.

BVerfG, Beschluss vom 29.04.2020, 1 BvQ 44/20

Das Verbot von Gottesdiensten in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften zur gemeinsamen Religionsausübung nach der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen wird im Wege der einstweiligen Anordnung insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als danach ausgeschlossen ist, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zuzulassen.
Die Eltern eines vierjährigen schwerstbehinderten Mädchens, das in einer Einrichtung in Unna lebt, haben ein Besuchsrecht für das Wochenende als Ausnahme vom entgegenstehenden Verbot nach der Coronaschutzverordnung.

VerfGH Saarlouis, Beschluss vom 28.04.2020, Lv 7/20

Der mit der Einschränkung des Grundrechts auf Freiheit der Person verbundene Gewinn an Gesundheitsschutz ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Insoweit kommt den absoluten Zahlen über die Zunahme der Infektionen mit dem SARS-Cov2-Virus keine Aussagekraft zu.
Die anlässlich der Corona-Pandemie veordnete grundsätzliche Verkaufsflächenbeschränkung von Ladengeschäften des Einzelhandels auf 800 qm bleibt vollziehbar.

VGH München, Beschluss vom 27.04.2020, 20 NE 20.793

Die Verkaufsflächenregelungen in der Bayerischen "Corona-Verordnung" verstoßen teilweise gegen Art. 3 I GG. So ist es nicht gerechtfertigt, Buchhandlungen und Fahrradhändler von der Begrenzung der Verkaufsflächen freizustellen.
Wirksame Anklage trotz fehlender Unterschrift

VGH Kassel, Beschluss vom 24.04.2020, 8 B 1097/20.N

Die Schulpflicht für Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse wird außer Vollzug gesetzt, weil sie gegen Art. 3 I GG verstößt.
Das bis zum 08.05.2020 befristete Verbot, Ferienhäuser und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken zu vermieten, ist rechtskonform.
Tier- und Freizeitparks bleiben in Niedersachsen geschlossen und auch Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sind weiterhin verboten.

OVG Bremen, Beschluss vom 23.04.2020, 1 B 109/20 u.a.

Die grundsätzliche Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben auf 800 m² ist verhältnismäßig und Restaurants mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs müssen weiterhin geschlossen bleiben.
Im Saarland bleibt der Betrieb von Gaststätten und Gastronomien – und somit auch die Innengastronomie in Kaufhäusern – im Zuge der Corona-Pandemie weiterhin verboten.
In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben.

OVG Magdeburg, Beschluss vom 18.04.2020, 3 M 60/20

Das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes bei Versammlungen zur Vermeidung von einer Ansteckung gesunder Personen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 steht nicht im Konflikt zum Vermummungsverbot gemäß § 26 I Nr 2 VersammlG LSA. Störungen der öffentlichen Sicherheit aufgrund des Verhaltens Dritter, insbesondere Gegendemonstranten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, ist primär mit behördlichen Maßnahmen gegen die Störer zu begegnen. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden.
Relevant für Rheinland-Pfalz:
Unzulässigkeit einer Normenkontrolle gem. § 47 I Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 I 1 AGVwGO , gerichtet gegen die Corona-Bekämpfungsverordnung, wegen § 4 I 2 AGVwGO i.V.m. Art. 130 I LVerf. Auch einzelne Landesminister (hier: Gesundheitsminister) sind Verfassungsorgane i.S.d. § 4 I 2 AGVwGO.

BVerfG, Beschluss vom 15.04.2020, 1 BvR 828/20

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Versammlungsverbot teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Stadt Gießen insoweit wiederhergestellt, als danach die von dem Beschwerdeführer für den 16. und 17. April 2020 angemeldeten Versammlungen verboten wurden.

VGH Mannheim, Beschluss vom 15.04.2020, 1 S 1078/20

Zwei Versammlungen in Stuttgart zu dem Thema "Wir bestehen auf die ersten 20 Artikel unserer Verfassung. Wir bestehen auf Beendigung des Notstandsregimes" dürfen nicht durchgeführt werden.
Das Wählen des Notrufs durch einen Zeugen und eine damit gegebenenfalls verbundene Erhöhung des Entdeckungsrisikos steht der Annahme von Freiwilligkeit im Sinne des § 24 I S. 1 StGB nicht von vornherein entgegen, da ein Täter in der Zeit bis zum Eintreffen von feststellungsbereiten Dritten noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risikoerhöhung verbunden sein muss.

VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2020, 19 K 1816/20

Das Verbot einer Versammlung zum Thema Corona auf Bismarckplatz in Heidelberg ist rechtmäßig.
Wer ein vom Geschädigten bei einer Flucht nach einem Gerangel auf der Straße zurückgelassenes Mobiltelefon an sich nimmt, um es für sich zu behalten, begeht auch dann keinen Diebstahl, sondern eine Unterschlagung, wenn der Geschädigte sich bei der Flucht bewusst war, Hab und Gut am Ort des Geschehens zurückgelassen zu haben und vorhatte, später zurückzukehren, um seine Sachen wieder an sich zu bringen.
Mord: Abgrenzung vom gemeingefährlichen Mittel und der „bloßen“ Mehrfachtötung
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