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OVG Magdeburg, Beschluss vom 18.04.2020, 3 M 60/20

Das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes bei Versammlungen zur Vermeidung von einer Ansteckung gesunder Personen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 steht nicht im Konflikt zum Vermummungsverbot gemäß § 26 I Nr 2 VersammlG LSA. Störungen der öffentlichen Sicherheit aufgrund des Verhaltens Dritter, insbesondere Gegendemonstranten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, ist primär mit behördlichen Maßnahmen gegen die Störer zu begegnen. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden.

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