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VG Berlin, Beschluss vom 30.04.2020, 14 L 49/20

Das mit der Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ausgesprochene Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800m² Verkaufsfläche gilt vorerst nicht für ein großes Berliner Kaufhaus.

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