Wer ein vom Geschädigten bei einer Flucht nach einem Gerangel auf der Straße zurückgelassenes Mobiltelefon an sich nimmt, um es für sich zu behalten, begeht auch dann keinen Diebstahl, sondern eine Unterschlagung, wenn der Geschädigte sich bei der Flucht bewusst war, Hab und Gut am Ort des Geschehens zurückgelassen zu haben und vorhatte, später zurückzukehren, um seine Sachen wieder an sich zu bringen.
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BGH Beschluss vom 14.04.2020, 5 StR 10/20
Rechtsgebiet: Strafrecht
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