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BGH, Beschluss vom 14.04.2020,5 StR 93/20

Einordnung: Strafrecht BT

Konkret: Abgrenzung „bloßer“ Mehrfachtötung vom gemeingefährlichen Mittel

Kernaussagen:

Dem Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln unterfallen nach bisheriger Rspr. des BGH bloße „Mehrfachtötungen“ nicht. Abgegrenzt wird danach, ob die Tat nur gegen eine Mehrzahl von individualisierten Opfern gerichtet ist, oder ob der Täter auch Zufallsopfer in Kauf nimmt. Deshalb soll eine „schlichte“ Mehrfachtötung und kein Mordmerkmal zumindest dann vorliegen, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht – auch bei Einsatz eines an sich gemeingefährlichen Tatmittels wie einer Brandlegung – gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet.

Es erscheint wertungswidersprüchlich, den Täter, der von vornherein eine konkrete Vielzahl von Opfern durch ein in seinem Gefahrenpotential nicht beherrschbares Mittel tötet, gegenüber demjenigen zu privilegieren, der ohne diese Konkretisierung aufgrund der Gemeingefahr des Tötungsmittels auch nicht bereits individualisierte Opfer in Kauf nimmt. 

Weder die Formulierung noch der Sinn und Zweck des Mordmerkmals gebieten nach Ansicht des Senats eine solche Auslegung.  Entscheidend muss es vielmehr darauf ankommen, ob für den Angekl. nicht mehr berechenbar ist, wie viele Menschen durch das Tatmittel verletzt und getötet werden können, weil er den Umfang der Gefährdung nicht beherrscht.

Anm.: Deutet sich hier bei nächster Gelegenheit ein Anfrage-Verfahren mit dem Ziel einer Änderung der Rspr. an?

Dem widerspricht Zieschang, NStZ 2020, 614: "Es geht um eine für Unbeteiligte gefährliche Art und Weise der Tatbegehung. Diese fehlt nun aber, wenn der Täter beispielsweise fünf Personen, die sich auf einem Boot auf hoher See befinden, durch eine Bombenexplosion töten will, wobei andere Personen als diejenigen auf dem Boot gar nicht beeinträchtigt werden können. Sinn und Zweck des Merkmals sprechen daher gegen die Erfassung der Mehrfachtötung."

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