§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Liebe Leserinnen und Leser,
der Bundestag hat eine Änderung des Art. 21 GG beschlossen, der der Bundesrat am 07.07.2017 zugestimmt hat. Ziel der Grundgesetzänderung ist es, verfassungsfeindliche Parteien von der staatlichen Finanzierung und von steuerlichen Begünstigungen auszuschließen. Der Gesetzentwurf findet sich in BT-Drs. 18/12357. Die Grundgesetzänderung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
der Bundestag hat eine Änderung des Art. 21 GG beschlossen, der der Bundesrat am 07.07.2017 zugestimmt hat. Ziel der Grundgesetzänderung ist es, verfassungsfeindliche Parteien von der staatlichen Finanzierung und von steuerlichen Begünstigungen auszuschließen. Der Gesetzentwurf findet sich in BT-Drs. 18/12357. Die Grundgesetzänderung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Liebe Leserinnen und Leser,
mit Wirkung zum 02.06.2017 ist das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben in Kraft getreten. Das Gesetz beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/9526).
mit Wirkung zum 02.06.2017 ist das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben in Kraft getreten. Das Gesetz beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/9526).
Liebe Leserinnen und Leser,
der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben im März 2017 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt beschlossen (BGBl. Teil I vom 12.05.2017, S. 1057). Das Gesetz ist am 13.05.2017 in Kraft getreten. Es beruht im Wesentlichen auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/10942).
der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben im März 2017 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt beschlossen (BGBl. Teil I vom 12.05.2017, S. 1057). Das Gesetz ist am 13.05.2017 in Kraft getreten. Es beruht im Wesentlichen auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/10942).
Liebe Leserinnen und Leser,
das Abgeordnetenhaus Berlin hat am 9.6.2016 das Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin beschlossen. Es tritt am 1.1.2017 in Kraft. Der zugrunde liegende Gesetzentwurf findet sich unter AbgH-Drs. 17/2713 sowie in der Beschlussempfehlung AbgH-Drs. 17/2977.
das Abgeordnetenhaus Berlin hat am 9.6.2016 das Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin beschlossen. Es tritt am 1.1.2017 in Kraft. Der zugrunde liegende Gesetzentwurf findet sich unter AbgH-Drs. 17/2713 sowie in der Beschlussempfehlung AbgH-Drs. 17/2977.
Liebe Leserinnen und Leser,
der Thüringer Landtag hat am 30.09.2016 das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) beschlossen. Der Gesetzentwurf findet sich in LT-Drs. 6/1840, die Beschlussempfehlung des zuständigen Ausschusses in LT-Drs. 6/2714.
der Thüringer Landtag hat am 30.09.2016 das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) beschlossen. Der Gesetzentwurf findet sich in LT-Drs. 6/1840, die Beschlussempfehlung des zuständigen Ausschusses in LT-Drs. 6/2714.
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 05.10.2016 das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) beschlossen. Das Gesetz beruht auf einem Gesetzentwurf der Landtagsfraktionen der SPD, der CDU, der FDP und Bündnis 90/Die Grünen (LT-Drs. 16/12350) sowie der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses (LT-Drs. 16/13041).
der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 05.10.2016 das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) beschlossen. Das Gesetz beruht auf einem Gesetzentwurf der Landtagsfraktionen der SPD, der CDU, der FDP und Bündnis 90/Die Grünen (LT-Drs. 16/12350) sowie der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses (LT-Drs. 16/13041).
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
am 1.7.2016 tritt die neue Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in Kraft. Sie basiert auf der LT-Drs. 6/3268. Es handelt sich nicht um die Änderung einzelner Vorschriften, sondern die Bauordnung wird komplett neu erlassen.
am 1.7.2016 tritt die neue Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in Kraft. Sie basiert auf der LT-Drs. 6/3268. Es handelt sich nicht um die Änderung einzelner Vorschriften, sondern die Bauordnung wird komplett neu erlassen.
Am 10.6.2016 hat der Landtag NRW beschlossen, die Landesverfassung (Verf NRW) zu ändern (Landtagsdrucksache 16/9795). Art. 78 Abs. 1 Verf NRW erhält einen Satz 2, mit dem für Kommunalwahlen eine 2,5%-Hürde eingefügt wird. Damit soll der Parteienzersplitterung in den Kommunalparlamenten entgegengewirkt und somit die Funktionsfähigkeit dieser Parlamente gestärkt werden.
Am 6. November 2015 hat der Bundestag das „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ beschlossen. Politisch war sehr umstritten, ob es überhaupt einer gesetzlichen Regelung bedarf, oder ob die geltende Rechtslage nicht ausreicht. Die politische Mehrheit möchte die Tätigkeit von Sterbehilfevereinigungen wie „Sterbehilfe Deutschland“ ebenso einschränken wie die Suizidhilfe durch Einzelpersonen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Sterbehilfevereine ihr Tätigkeitsfeld ausbauen und der assistierte Suizid zu einer Art Regelangebot für Schwerstkranke und Ältere wird (Anmerkung: Es ist hier nicht der Ort, das Gesetz politisch (oder gar ethisch, moralisch oder religiös) ausführlich zu kommentieren. Dennoch sei ein Artikel von Prof. Fischer (2. BGH Senat) zur Lektüre empfohlen: Googeln Sie „Fischer Zeit Suizid“.).
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
der Hessische Landtag hat am 17.12.2015 das Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften beschlossen, das am 01.01.2016 in Kraft getreten ist. Das Gesetz beruht im Wesentlichen auf einem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 19/2200) sowie einem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen (LT-Drs. 19/2709). Es handelt sich um ein sog. Artikel-Gesetz, das mehrere bereits bestehende Gesetze ändert.
der Hessische Landtag hat am 17.12.2015 das Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften beschlossen, das am 01.01.2016 in Kraft getreten ist. Das Gesetz beruht im Wesentlichen auf einem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 19/2200) sowie einem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen (LT-Drs. 19/2709). Es handelt sich um ein sog. Artikel-Gesetz, das mehrere bereits bestehende Gesetze ändert.
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
der Landtag von Baden-Württemberg hat am 14.10.2015 das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften beschlossen (LT-Drs. 15/7573), das am 01.12.2015 in Kraft getreten ist. Das Gesetz beruht auf einem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 15/7265) sowie der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 15/7480). Es handelt sich um ein sog. Artikel-Gesetz, das mehrere bereits bestehende Gesetze ändert.
der Landtag von Baden-Württemberg hat am 14.10.2015 das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften beschlossen (LT-Drs. 15/7573), das am 01.12.2015 in Kraft getreten ist. Das Gesetz beruht auf einem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 15/7265) sowie der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 15/7480). Es handelt sich um ein sog. Artikel-Gesetz, das mehrere bereits bestehende Gesetze ändert.
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz beschlossen, das am 24.10.2015 in Kraft getreten ist (BGBl. I vom 23.10.2015, S. 1722). Es beruht im Wesentlichen auf einem Gesetzentwurf der CDU/CSUsowie SPD-Bundestagsfraktionen (BT-Drs. 18/6185), der aber teilweise auf Empfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages abgeändert wurde (BT-Drs. 18/6386). Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist ein sog. Artikel-Gesetz, das etliche bereits bestehende Gesetze ändert, insbesondere das Asylverfahrensgesetz (das nunmehr Asylgesetz heißt). Examensrelevant an diesen Neuregelungen ist die Änderung und Ergänzung des § 246 BauGB, mit welcher der Gesetzgeber die baurechtlichen Instrumente zur Verfügung stellen will, um dem enormen Andrang an Flüchtlingen Herr zu werden.
Zu den examensrelevanten Neuerungen im Einzelnen:
der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz beschlossen, das am 24.10.2015 in Kraft getreten ist (BGBl. I vom 23.10.2015, S. 1722). Es beruht im Wesentlichen auf einem Gesetzentwurf der CDU/CSUsowie SPD-Bundestagsfraktionen (BT-Drs. 18/6185), der aber teilweise auf Empfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages abgeändert wurde (BT-Drs. 18/6386). Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist ein sog. Artikel-Gesetz, das etliche bereits bestehende Gesetze ändert, insbesondere das Asylverfahrensgesetz (das nunmehr Asylgesetz heißt). Examensrelevant an diesen Neuregelungen ist die Änderung und Ergänzung des § 246 BauGB, mit welcher der Gesetzgeber die baurechtlichen Instrumente zur Verfügung stellen will, um dem enormen Andrang an Flüchtlingen Herr zu werden.
Zu den examensrelevanten Neuerungen im Einzelnen:
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
der Saarländische Landtag hat am 15.7.2015 ein Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (LBO) beschlossen. Es ist am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Der zugrunde liegende Gesetzentwurf fi ndet sich unter LT-Drs. 15/1214 sowie in dem Änderungsantrag LT-Drs. 15/1467.
Zu den examensrelevanten Neuerungen im Einzelnen:
der Saarländische Landtag hat am 15.7.2015 ein Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (LBO) beschlossen. Es ist am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Der zugrunde liegende Gesetzentwurf fi ndet sich unter LT-Drs. 15/1214 sowie in dem Änderungsantrag LT-Drs. 15/1467.
Zu den examensrelevanten Neuerungen im Einzelnen:
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
der Landtag von Rheinland-Pfalz hat am 27.5.2015 ein Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (LBauO) beschlossen. Inkrafttreten der Änderungen: 1.8.2015. Der zugrunde liegende Gesetzentwurf fi ndet sich unter LT-Drs. 16/4333.
Zu den examensrelevanten Neuerungen im Einzelnen:
der Landtag von Rheinland-Pfalz hat am 27.5.2015 ein Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (LBauO) beschlossen. Inkrafttreten der Änderungen: 1.8.2015. Der zugrunde liegende Gesetzentwurf fi ndet sich unter LT-Drs. 16/4333.
Zu den examensrelevanten Neuerungen im Einzelnen:
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 11.6.2015 das 4. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) beschlossen. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Der zugrunde liegende Gesetzentwurf fi ndet sich unter AbgH-Drs. 17/2202. In der Anlage zum Gesetzentwurf finden Sie eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung des Gesetzes, wobei die Gesetzesänderungen hervorgehoben sind. Zu den examensrelevanten Neuerungen im Einzelnen:
das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 11.6.2015 das 4. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) beschlossen. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Der zugrunde liegende Gesetzentwurf fi ndet sich unter AbgH-Drs. 17/2202. In der Anlage zum Gesetzentwurf finden Sie eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung des Gesetzes, wobei die Gesetzesänderungen hervorgehoben sind. Zu den examensrelevanten Neuerungen im Einzelnen:
Der Bundestag und der Bundesrat haben das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen beschlossen (BGBl. vom 25.11.2014, S. 1748). Das Gesetz ist am 26.11.2014 in Kraft getreten. Es beruht im Wesentlichen auf einem Vorschlag des Bundesrates und Änderungsempfehlungen der Bundesregierung (BT-Drs. 18/2752).