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Gerichtsentscheidungen

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Wirksame Anklage trotz fehlender Unterschrift
In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben.
Das Wählen des Notrufs durch einen Zeugen und eine damit gegebenenfalls verbundene Erhöhung des Entdeckungsrisikos steht der Annahme von Freiwilligkeit im Sinne des § 24 I S. 1 StGB nicht von vornherein entgegen, da ein Täter in der Zeit bis zum Eintreffen von feststellungsbereiten Dritten noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risikoerhöhung verbunden sein muss.
Wer ein vom Geschädigten bei einer Flucht nach einem Gerangel auf der Straße zurückgelassenes Mobiltelefon an sich nimmt, um es für sich zu behalten, begeht auch dann keinen Diebstahl, sondern eine Unterschlagung, wenn der Geschädigte sich bei der Flucht bewusst war, Hab und Gut am Ort des Geschehens zurückgelassen zu haben und vorhatte, später zurückzukehren, um seine Sachen wieder an sich zu bringen.
Mord: Abgrenzung vom gemeingefährlichen Mittel und der „bloßen“ Mehrfachtötung
Zur Befangenheit eines „auflachenden“ Richters.