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BayObLG, Beschluss vom 09.04.2020, 205 StRR 1779/19

Einordnung: Strafrecht / Revisionsrecht

Konkret: Befangenheit von Richtern

Kernaussagen: Belustigte Reaktionen eines Richters müssen bei der Prüfung eines Ablehnungsgesuchs genauso wie Unmutsäußerungen in dem Zusammenhang betrachtet werden, in dem sie vorgefallen sind. Wie eine momentane Unmutsaufwallung können sie als nachvollziehbare momentane Reaktion auf das vorherige Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten hinnehmbar sein (hier Auflachen während des Plädoyers des Verteidigers).

Das Gebot sachlicher Verhandlungsführung erfordert nicht, dass die Mitglieder des erkennenden Gerichts sämtliche Vorgänge der Hauptverhandlung regungslos zur Kenntnis nehmen, ohne dabei eine Miene zu verziehen. Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit können Reaktionen aber dann geben, wenn sie über den Bereich des Reflexhaften hinausgehend als Kommunikationsbeitrag im Weg der (Körper-)Sprache eingesetzt werden.

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