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Gerichtsentscheidungen

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BGH, Urteil vom 24.04.2019, 2 StR 377/18

Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen; fasst der Täter den Vorsatz erst später (dolus subsequens), kommt eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht in Betracht.

BGH, Urteil vom 17.04.2019, 5 StR 25/19

Die für das Heimtücke-Merkmal des § 211 StGB erforderliche Arglosigkeit des Tatopfers muss gerade im Tatzeitpunkt vorliegen. Eine auf einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers muss der Annahme von dessen Arglosigkeit nicht entgegenstehen.
Hat der Täter eine Person verletzt und attackiert er sodann einen Dritten aus Verärgerung darüber, dass dieser in die fortdauernde körperliche Auseinandersetzung eingreifen will, handelt es sich trotz unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs um zwei Taten im materiell-rechtlichen Sinne (§ 53 StGB).
Der finale und zeitliche Zusammenhang der Bemächtigungslage mit der beabsichtigten Erpressung setzt voraus, dass aus Sicht des Täters dem Opfer noch während der Zwangslage die erstrebte Vermögensverfügung abgenötigt werden soll, wohingegen der Tatbestand des § 239a I StGB nicht verwirklicht ist, wenn das Opfer die erzwungene Handlung erst nach der Freilassung vornehmen soll.
Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens und erfolgtem Beginn der Hauptverhandlung darf die Sache wegen unzureichender Strafgewalt erst dann an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen werden, wenn das untere Gericht durch den Gang der Hauptverhandlung zu der sicheren Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte schuldig ist, und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafrahmen nicht ausreicht, um die Straftat angemessen zu ahnden.
Zur Verwirklichung des § 315c StGB muss einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht haben.
Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion).
Die vom Teilnehmer eines Boxkampfes zumindest konkludent erteilte Einwilligung erstreckt sich ausschließlich auf solche Verletzungen, die bei regelkonformem Verhalten des Gegners üblich und zu erwarten sind. Doping als schwere Missachtung der anerkannten Sport- und Wettkampfregeln, die der Gegner nicht zu erwarten braucht, kann der wirksamen Einwilligung entgegenstehen.
Bei im sportlichen Wettkampf eingesetzten Boxhandschuhen handelt es sich nicht um gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern um bestimmungsgemäß in Einsatz gebrachte Sportgeräte.
Enthält ein Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam bringt, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die es ihm bei der Tat allein ankommt, und entledigt er sich - nachdem er dies festgestellt hat - deswegen des Behältnisses sowie des ggf. darin befindlichen, ihm nutzlos erscheinenden Inhalts, so kann er mangels Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute nicht wegen eines vollendeten, sondern nur wegen versuchten (fehlgeschlagenen) Diebstahls bestraft werden.