Die für das Heimtücke-Merkmal des § 211 StGB erforderliche Arglosigkeit des Tatopfers muss gerade im Tatzeitpunkt vorliegen. Eine auf einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers muss der Annahme von dessen Arglosigkeit nicht entgegenstehen.
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BGH, Urteil vom 17.04.2019, 5 StR 25/19
Rechtsgebiet: Strafrecht
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