Hat der Täter eine Person verletzt und attackiert er sodann einen Dritten aus Verärgerung darüber, dass dieser in die fortdauernde körperliche Auseinandersetzung eingreifen will, handelt es sich trotz unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs um zwei Taten im materiell-rechtlichen Sinne (§ 53 StGB).
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BGH, Beschluss vom 16.04.2019,3 StR 48/19
Rechtsgebiet: Strafrecht
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