Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens und erfolgtem Beginn der Hauptverhandlung darf die Sache wegen unzureichender Strafgewalt erst dann an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen werden, wenn das untere Gericht durch den Gang der Hauptverhandlung zu der sicheren Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte schuldig ist, und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafrahmen nicht ausreicht, um die Straftat angemessen zu ahnden.
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LG Arnsberg, Beschluss vom 12.04.2019, 2 KLs-450 Js 587/16-41/18
Rechtsgebiet: Strafrecht
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