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OLG Köln, Beschluss vom 04.04.2019, 2 Ws 122/1

Bei im sportlichen Wettkampf eingesetzten Boxhandschuhen handelt es sich nicht um gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern um bestimmungsgemäß in Einsatz gebrachte Sportgeräte. 

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