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BGH, Beschluss vom 16.04.2019, 3 StR 35/19

Der finale und zeitliche Zusammenhang der Bemächtigungslage mit der beabsichtigten Erpressung setzt voraus, dass aus Sicht des Täters dem Opfer noch während der Zwangslage die erstrebte Vermögensverfügung abgenötigt werden soll, wohingegen der Tatbestand des § 239a I StGB nicht verwirklicht ist, wenn das Opfer die erzwungene Handlung erst nach der Freilassung vornehmen soll. 

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