Bei der im Rahmen des § 47 VI VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die durch das bayerische Gesundheitsministerium verfügte Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie als rechtmäßig. Sie genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Allerdings trifft den Verordnungsgeber eine fortdauernde Evaluierungspflicht.
Das VG München hat die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in zwei Einzelfällen vorläufig außer Kraft gesetzt und bezweifelt, ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung regeln durfte oder nicht durch Rechtsverordnung hätte regeln müssen.
Das VG Aachen hat zwei Eilanträge von Betreibern einer Lottoannahmestelle und eines Pralinenfachgeschäfts abgelehnt, mit denen diese sich gegen die Schließung ihrer Betriebe gewendet hatten.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22.03.2020 hinsichtlich der Untersagung sonstiger Ansammlungen und des Aufenthaltes im öffentlichen Raum rechtmäßig ist.
Das VG Göttingen hat entschieden, dass die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen vom 17.03.2020 rechtmäßig ist und es dem Antragsteller daher verboten ist, seinen runden Geburtstag in großer Runde zu feiern.
Das Polizeipräsidium Köln muss mehrere Kameras, die zur Beobachtung des öffentlichen Straßenraums am Wiener Platz dauerhaft installiert sind, während einer Versammlung am 14.03.2020 abdecken.
Der Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sogenannter „Mietendeckel) wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wollten erreichen, dass die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird.
Die Unterbringung einer seit sechs Monaten obdachlosen fünfköpfigen Familie, bestehend aus der Mutter, zwei minderjährigen und zwei volljährigen Töchtern, in zwei Zimmern von insgesamt 30 qm Größe ist nicht zumutbar.