Bei der im Rahmen des § 47 VI VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die durch das bayerische Gesundheitsministerium verfügte Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie als rechtmäßig. Sie genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Allerdings trifft den Verordnungsgeber eine fortdauernde Evaluierungspflicht.
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VGH München, Beschluss vom 30.03.2020, 20 NE 20.632
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
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