Das VG München hat die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in zwei Einzelfällen vorläufig außer Kraft gesetzt und bezweifelt, ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung regeln durfte oder nicht durch Rechtsverordnung hätte regeln müssen.
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VG München, Beschluss vom 24.03.2020, M 26 S 20.1252
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
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