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VG Göttingen, Beschluss vom 20.03.2020, 4 B 56/20

Das VG Göttingen hat entschieden, dass die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen vom 17.03.2020 rechtmäßig ist und es dem Antragsteller daher verboten ist, seinen runden Geburtstag in großer Runde zu feiern.

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