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OVG Münster, Beschluss vom 06.03.2020, 9 B 187/20

Die Unterbringung einer seit sechs Monaten obdachlosen fünfköpfigen Familie, bestehend aus der Mutter, zwei minderjährigen und zwei volljährigen Töchtern, in zwei Zimmern von insgesamt 30 qm Größe ist nicht zumutbar.

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