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Gerichtsentscheidungen

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BVerfG, Beschluss vom 30.01.2020, 2 BvR 1005/18

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats der Verfassungsbeschwerde einer blinden Beschwerdeführerin als offensichtlich begründet stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer des Angeklagten muss sich aus dem Tenor selbst und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es kann zu einer Durchbrechung dieses Grundsatzes führen, wenn die Art der Urteilsbegründung den freigesprochenen Angeklagten in einem grundgesetzlich geschützten Bereich in nicht mehr zumutbarer Weise beeinträchtigt; hierzu reichen einzelne, den Angeklagten belastende und für ihn unangenehme Ausführungen nicht aus. Es kann gem. der Rspr. des EGMR einen Verstoß gegen die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung darstellen, wenn das freisprechende Gericht in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringt, es sei von der Schuld des Angeklagten tatsächlich überzeugt.
Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein.
Durch die Versendung der Absagen an den Kläger unter seinem türkisch klingenden Namen und der Einladung zur Besichtigung aufgrund seiner Anfragen unter den fiktiven Namen ist der Kläger weniger günstig behandelt worden als eine Person mit deutsch klingenden Namen. Der Kläger ist mithin benachteiligt worden. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt auch bereits im Vorfeld der Vermietung.

BVerfG, Beschluss vom 14.01.2020, 2 BvR 1333/17

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat die Verfassungsbeschwerde einer hessischen Rechtsreferendarin gegen das Verbot, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, zurückgewiesen. Danach ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren.

BVerfG, Beschluss vom 14.01.2020, 2 BvR 2055/16

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Ein Grundsatz der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch oder nur durch eine vom Dienstvorgesetzen verschiedene Stelle existiert nicht. Auch ist das Lebenszeitprinzip durch die Abschaffung der gerichtlichen Disziplinargewalt nicht verletzt.
Personenbegrenzung in großflächigen Lebensmittelmärkten nicht gleichheitswidrig.
Wenn das demente und pflegebedürftige Opfer (hier der betagte Ehemann der ebenfalls betagten Angeklagten), das aber noch Angehörige und Personen aus seinem Umfeld erkennen und einfache Sachverhalte erfassen kann, in Tötungsabsicht 20 Schlaftabletten verabreicht bekommt und dabei vorgetäuscht wird, es handle sich um die ärztlich verordneten und vom Pflegedienst bereitgelegten Medikamente, kann das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt sein.