Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte
Konkret: Art. 3 I GG / Verhältnismäßigkeito
Kernaussagen: Die aktuelle Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sieht eine Personenbegrenzung von einer Person pro 20 qm Verkaufsfläche auf der 800 qm übersteigenden Fläche vor. Das stellt keine verfassungsrechtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Denn die unterschiedliche Behandlung der ersten 800 qm Verkaufsfläche eines Handelsbetriebs, bei der eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche zulässig ist, gegenüber der darüber hinausgehenden Fläche bei der Regelung der Personenbegrenzung ist sachlich gerechtfertigt. Großflächige Einzelhandelsbetriebe weisen typischerweise ein breiteres Angebot auf als Handelseinrichtungen gleicher Art mit weniger Verkaufsfläche und sind naturgemäß in der Lage, mehr Kunden aufzunehmen, die potenziell aufeinanderstoßen und zu einer Übertragung der Infektion beitragen können. Dies gilt auch für den Lebensmitteleinzelhandel. Die Attraktivität eines solchen Angebots wird gerade während des Lockdowns eine große Kundenzahl anziehen, die sich zwar rein rechnerisch auf der 800 qm überschreitenden Verkaufsfläche genauso verteilen können wie auf der Verkaufsfläche bis zu 800 qm. Bei lebensnaher Betrachtung des Einkaufsgeschehens kommt es jedoch an bestimmten Stellen, z.B. an Bedientheken, bei besonderen Warenangeboten bzw. Sonderverkaufsflächen und im Kassenbereich zu Ansammlungen (Warteschlangen), die umso größer sind, je mehr Kunden sich in dem Lebensmittelmarkt aufhalten.