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OVG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2020, 6 B 11642/20.OVG

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 3 I GG / Verhältnismäßigkeito

Kernaussagen: Die aktuelle Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sieht eine Personen­begrenzung von einer Person pro 20 qm Verkaufsfläche auf der 800 qm übersteigenden Fläche vor. Das stellt keine verfassungsrechtlich ungerechtfertigte Ungleichbehand­lung dar. Denn die unterschiedliche Behandlung der ersten 800 qm Verkaufsfläche eines Handelsbetriebs, bei der eine Person pro 10 qm Ver­kaufsfläche zulässig ist, gegenüber der darüber hinausgehenden Fläche bei der Rege­lung der Personenbegrenzung ist sachlich gerechtfertigt. Großflächige Einzelhandels­betriebe weisen typischerweise ein breiteres Angebot auf als Handels­einrichtungen gleicher Art mit weniger Verkaufsfläche und sind naturgemäß in der Lage, mehr Kunden aufzunehmen, die potenziell aufeinanderstoßen und zu einer Übertragung der Infektion beitragen können. Dies gilt auch für den Lebens­mitteleinzelhandel. Die Attraktivität eines solchen Angebots wird gerade während des Lockdowns eine große Kundenzahl anziehen, die sich zwar rein rechnerisch auf der 800 qm überschreitenden Verkaufsfläche genauso verteilen können wie auf der Verkaufsfläche bis zu 800 qm. Bei lebensnaher Betrachtung des Einkaufs­geschehens kommt es jedoch an bestimmten Stellen, z.B. an Bedientheken, bei besonderen Warenangeboten bzw. Sonderverkaufs­flächen und im Kassenbereich zu Ansammlungen (Warteschlangen), die umso größer sind, je mehr Kunden sich in dem Lebensmittelmarkt aufhalten.

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