Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer des Angeklagten muss sich aus dem Tenor selbst und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es kann zu einer Durchbrechung dieses Grundsatzes führen, wenn die Art der Urteilsbegründung den freigesprochenen Angeklagten in einem grundgesetzlich geschützten Bereich in nicht mehr zumutbarer Weise beeinträchtigt; hierzu reichen einzelne, den Angeklagten belastende und für ihn unangenehme Ausführungen nicht aus. Es kann gem. der Rspr. des EGMR einen Verstoß gegen die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung darstellen, wenn das freisprechende Gericht in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringt, es sei von der Schuld des Angeklagten tatsächlich überzeugt.
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BGH, Beschluss vom 28.01.2020, 4 StR 608/19
Rechtsgebiet: Strafrecht
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