Durch die Versendung der Absagen an den Kläger unter seinem türkisch klingenden Namen und der Einladung zur Besichtigung aufgrund seiner Anfragen unter den fiktiven Namen ist der Kläger weniger günstig behandelt worden als eine Person mit deutsch klingenden Namen. Der Kläger ist mithin benachteiligt worden. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt auch bereits im Vorfeld der Vermietung.
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AG Charlottenburg, Urteil vom 14.01.2020, 203 C 31/19
Rechtsgebiet: Zivilrecht
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