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BGH, Beschluss vom 09.01.2020 – 5 StR 628/19

Wenn das demente und pflegebedürftige Opfer (hier der betagte Ehemann der ebenfalls betagten Angeklagten), das aber noch Angehörige und Personen aus seinem Umfeld erkennen und einfache Sachverhalte erfassen kann, in Tötungsabsicht 20 Schlaftabletten verabreicht bekommt und dabei vorgetäuscht wird, es handle sich um die ärztlich verordneten und vom Pflegedienst bereitgelegten Medikamente, kann das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt sein.

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