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Gerichtsentscheidungen

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Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 II StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.
Ein analog § 16 I S. 1 StGB zum Vorsatzausschluss führender Erlaubnistatbestandsirrtum kann gegeben sein, wenn der rechtswidrig Angegriffene zu einem objektiv nicht erforderlichen Verteidigungsmittel greift, weil er irrig annimmt, der bereits laufende Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten eines weiteren Angreifers verstärkt werden, und das gewählte Verteidigungsmittel in der von ihm angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre.
Die Unterstützung einer behördlicherseits angeordneten Räumung einer Baumhaussiedlung durch die Polizei durch Ausübung unmittelbaren Zwangs stellt eine Diensthandlung i.S. der §§ 113, 114 StGB dar.

Diese Diensthandlung ist jedenfalls dann rechtmäßig i.S. von §§ 113 III, 114 III StGB, wenn sie zuvor klar und verständlich mündlich angedroht worden ist. Versteht der Angeschuldigte die mündlichen Androhung mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht, so berührt dies die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nicht.

BGH, Urteil vom 20.11.2019, 2 StR 175/19

Es obliegt dem Tatrichter, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen revisionsrechtlich nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt.

BGH, Urteil vom 20.11.2019, 2 StR 554/18

Wer durch ein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, selbst wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht sofort ein lebensgefährliches Mittel zur Verteidigung einsetzen