Es obliegt dem Tatrichter, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen revisionsrechtlich nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt.
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BGH, Urteil vom 20.11.2019, 2 StR 175/19
Rechtsgebiet: Strafrecht
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