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BGH, Beschluss vom 21.11.2019, 4 StR 166/19

Ein analog § 16 I S. 1 StGB zum Vorsatzausschluss führender Erlaubnistatbestandsirrtum kann gegeben sein, wenn der rechtswidrig Angegriffene zu einem objektiv nicht erforderlichen Verteidigungsmittel greift, weil er irrig annimmt, der bereits laufende Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten eines weiteren Angreifers verstärkt werden, und das gewählte Verteidigungsmittel in der von ihm angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre.
Konnte der Angegriffene den Irrtum vermeiden, kommt nach § 16 I S. 2 StGB eine Bestrafung wegen einer Fahrlässigkeitstat in Betracht. Ein Angegriffener muss sich in der Regel nicht auf Hilfeersuchen gegenüber Dritten, zB Türsteher, verweisen lassen. Eine Einschränkung der Notwehrbefugnisse unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit der Verteidigung kommt allenfalls bei einem volltrunkenen Angreifer in Betracht.

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