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LG Aachen, Beschluss vom 20.11.2019, 66 Qs 59/19

Die Unterstützung einer behördlicherseits angeordneten Räumung einer Baumhaussiedlung durch die Polizei durch Ausübung unmittelbaren Zwangs stellt eine Diensthandlung i.S. der §§ 113, 114 StGB dar.

Diese Diensthandlung ist jedenfalls dann rechtmäßig i.S. von §§ 113 III, 114 III StGB, wenn sie zuvor klar und verständlich mündlich angedroht worden ist. Versteht der Angeschuldigte die mündlichen Androhung mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht, so berührt dies die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nicht.

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