Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

BGH, Urteil vom 20.11.2019, 2 StR 554/18

Wer durch ein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, selbst wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht sofort ein lebensgefährliches Mittel zur Verteidigung einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen, nachdem er alle Möglichkeiten zur Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließt, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt.

Bei zeitlich aufeinanderfolgenden wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens. Wer einen anderen zuvor rechtswidrig angegriffen hat, so dass dieser seinerseits aus Notwehr handelt, kann sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.