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Gerichtsentscheidungen

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Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag hin gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn durch das Antragsvorbringen glaubhaft gemacht ist, dass für die Versäumung der Frist ein Verschulden des Verteidigers verantwortlich war, das ihm, dem Angeklagten, nicht zuzurechnen ist. § 85 II ZPO findet im Strafrecht gegen den Angeklagten keine Anwendung.

BGH, Urteil vom 19.06.2019, 5 StR 128/19

Einer heimtückischen Tötung kann die feindselige Willensrichtung grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder - aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung - mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Ansonsten hat ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen. Anschließend ist zu prüfen, ob aufgrund ganz besonderer schuldmindernder Gesichtspunkte in Anwendung der sog. „Rechtsfolgenlösung" (BGHSt 30, 105) ausnahmsweise eine Berücksichtigung des besonderen Tatmotivs auf der Rechtsfolgenseite (§ 49 I Nr. 1 StPO analog) geboten ist.
Ein Wiedereinsetzungsantrag muss unter konkreter Behauptung und Glaubhaftmachung von Tatsachen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann.
Ein Wiedereinsetzungsantrag muss unter konkreter Behauptung und Glaubhaftmachung von Tatsachen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann. Erforderlich ist Vortrag dazu, die versäumte Revisionsbegründung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt zu haben und Mittel zur Glaubhaftmachung beizubringen. Die Behauptung vergeblicher Versuche, die Geschäftsstelle der Strafkammer anzurufen, genügt nicht. Der Angeklagte hätte stattdessen die Möglichkeit nutzen müssen, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen

BGH, Urteil vom 06.06.2019, 4 StR 541/18

Eine beim Täter gegebene Fluchtmotivation steht der Annahme von Verdeckungsabsicht lediglich dann entgegen, wenn der Täter - unabhängig von einem noch für möglich gehaltenen Verbergen seiner Täterschaft - ausschließlich deswegen tötet, um sich der Ergreifung durch Flucht zu entziehen. Ein lediglich bedingter Tötungsvorsatz des Täters schließt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nur dann aus, wenn nach den maßgeblichen Tätervorstellungen ein Verdeckungserfolg nur durch den Tod des Opfers erreichbar erscheint.
Eine grundsätzlich in Betracht kommende Strafbarkeit eines „passiven“ Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 StGB) setzt u.a. voraus, dass diesem überhaupt ein Einschreiten möglich gewesen ist. Eine grundsätzlich denkbare „psychische“ Beihilfe durch einen „passiven“ Angeklagten setzt voraus, dass dieser die Tat objektiv gefördert oder erleichtert hat und dies dem Gehilfen bewusst war.