Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag hin gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn durch das Antragsvorbringen glaubhaft gemacht ist, dass für die Versäumung der Frist ein Verschulden des Verteidigers verantwortlich war, das ihm, dem Angeklagten, nicht zuzurechnen ist. § 85 II ZPO findet im Strafrecht gegen den Angeklagten keine Anwendung.
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BGH, Beschluss vom 19.06.2019, 5 StR 18/19
Rechtsgebiet: Strafrecht
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