Eine beim Täter gegebene Fluchtmotivation steht der Annahme von Verdeckungsabsicht lediglich dann entgegen, wenn der Täter - unabhängig von einem noch für möglich gehaltenen Verbergen seiner Täterschaft - ausschließlich deswegen tötet, um sich der Ergreifung durch Flucht zu entziehen. Ein lediglich bedingter Tötungsvorsatz des Täters schließt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nur dann aus, wenn nach den maßgeblichen Tätervorstellungen ein Verdeckungserfolg nur durch den Tod des Opfers erreichbar erscheint.
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BGH, Urteil vom 06.06.2019, 4 StR 541/18
Rechtsgebiet: Strafrecht
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