Ein Wiedereinsetzungsantrag muss unter konkreter Behauptung und Glaubhaftmachung von Tatsachen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann. Erforderlich ist Vortrag dazu, die versäumte Revisionsbegründung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt zu haben und Mittel zur Glaubhaftmachung beizubringen. Die Behauptung vergeblicher Versuche, die Geschäftsstelle der Strafkammer anzurufen, genügt nicht. Der Angeklagte hätte stattdessen die Möglichkeit nutzen müssen, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen
BGH, Beschluss vom 11.06.2019, 2 StR 150/19
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