Eine grundsätzlich in Betracht kommende Strafbarkeit eines „passiven“ Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 StGB) setzt u.a. voraus, dass diesem überhaupt ein Einschreiten möglich gewesen ist. Eine grundsätzlich denkbare „psychische“ Beihilfe durch einen „passiven“ Angeklagten setzt voraus, dass dieser die Tat objektiv gefördert oder erleichtert hat und dies dem Gehilfen bewusst war.